Aufgrund der Entwicklungen der pandemischen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind die epidemiologisch und infektiologisch notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere das Einhalten eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,50 Metern, unverändert zu wahren.
Gleichwohl sind die Kammerorgane der sich aus dem Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBI. 2014, S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2019 (GVBI. S. 5), BS 2122-1 (HeilBG), ergebenden Heilberufskammern von Gesetzes wegen an Amtszeiten von fünf Jahren gebunden. Diese Amtszeiten können um maximal drei Monate überschritten werden. Das Ende der Amtszeit einiger Kammerorgane fällt in eine Zeitspanne, in der die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl neuer Kammerorgane aufgrund der pandemischen Lage nicht sichergestellt werden kann.
Eine unveränderte Beibehaltung des Gesetzeswortlauts hätte zur Folge, dass die betroffenen Kammerorgane handlungsunfähig würden und die Selbstverwaltung der betroffenen Heilberufskammern gefährdet wäre.
Eine Änderung des Gesetzeswortlauts des §8 HeilBG, wonach Amtszeiten, die in den maßgeblichen Zeitraum fallen, von Gesetzes wegen bis 31. Dezember 2021 verlängert werden, würde dem Problem hinreichend entgegenwirken. Da die Gesetzesänderung konsequenterweise mit Ablauf des 31. Dezember 2021 keine Rechtswirkung mehr entwickelt, ist das Abfassen einer Regelung zum Außerkrafttreten der Gesetzesänderung entbehrlich.



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