Das Landgericht Mainz hat mit Urteil vom 20. April 2016 den Antrag auf einstweilige Verfügung der Landesverband Rheinland-Pfalz der Partei Alternative für Deutschland gegen unseren Mandanten Daniel Köbler zurückgewiesen.
Die AfD Rheinland-Pfalz hatte Daniel Köbler zunächst per Abmahnung und dann per Antrag auf einstweilige Verfügung aufgefordert die Aussage „Es gibt in der AfD Menschen, die gegen Juden hetzen und den Holocaust leugnen. Sie sind nicht ausgeschlossen worden.“ zu unterlassen.
Das Landgericht hat es als erwiesen wahr angesehen, dass es in der AfD Menschen gibt, die gegen Juden hetzen und nicht aus der Partei ausgeschlossen wurden.
Der weitere Teil der Aussage fiel nach Ansicht des Landgerichts unter die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit. Denn sie fiel in den Landtagswahlkampf in Rheinland-Pfalz 2016. In solchen Phasen der politischen Auseinandersetzung sind aber auch polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am „anderen Lager“ von der Meinungsfreiheit gedeckt, so das LG Mainz. Dabei musste sich die AfD zurechnen lassen, dass sie sich als Partei aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes und der öffentlichen Meinungsbildung unterworfen hat.
Rechtsanwalt von Heusinger zu dem Urteil: “Wir haben von Anfang an vorgetragen, dass es sich bei den Erklärungen um solche im Wahlkampf handelte und der Wahlkampf eine ganz besondere Bedeutung im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung darstellt. Durch das Gerichtsurteil sehen wir dies als bestätigt an.“
Unser Mandant erklärt hierzu: „Ich bin erleichtert, dass ich Recht bekommen habe. Nun hoffe ich, dass sich die AfD der politischen Auseinandersetzung im Landtag stellt und nicht weiter versucht, über Gerichte politische Äußerungen zu bekämpfen.“
Herr Köbler wird durch Herrn Rechtsanwalt Carl-Bernhard von Heusinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Koblenz vertreten.



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