Zu Aussagen der außerparlamentarischen Opposition bezüglich des novellierten Bannmeilengesetzes äußern sich die Mainzer Landtagsabgeordneten Daniel Köbler und Gunther Heinisch (beide BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
„Die Aussagen der FDP zum neuen Bannmeilengesetz sind schlicht falsch. Hätte die FDP doch bloß die alte Juristen-Regel beherzigt: Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz.“
„Auch wenn die FDP das Gegenteil behauptet: Mit dem neuen Gesetz wird es vor dem Rathaus keine Versammlungsverbote an Tagen geben, an denen keine Landtagssitzungen stattfinden.“
Das neue Bannmeilengesetz des Landes, dass der Landtag einstimmig verabschiedet hat, stärkt die Versammlungsfreiheit. Im Zuge der Änderung des Bannmeilengesetzes wurde dessen Regelungssystematik geändert.
Hiermit wird klargestellt, dass es sich bei dem nun ausgestalteten Versammlungsverbot um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt. Versammlungen dürfen nur im Einzelfall auf Grundlage einer auf konkrete Tatsachen zu stützende Gefahrenprognose verboten werden. Solange für die geschützten Rechtsgüter (Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Landtags sowie die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten) keine Gefahr besteht, darf demonstriert werden.
Gerade diese Abkehr von der Regelungssystematik, wie sie im Bundesversammlungsgesetz enthalten ist, stärkt die Versammlungsfreiheit. Im Bundesversammlungsgesetz muss stets auf das Instrument der verfassungskonformen Auslegung zurückgegriffen werden, um der hohen Bedeutung von Art. 8 GG Rechnung zu tragen.
Ferner ist im neuen Bannmeilengesetz ein Zugangsanspruch enthalten. § 3 Abs. 1: „Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtags und seiner Fraktionen, Organe und Gremien und eine Behinderung des Zugangs nicht zu besorgen ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen des Landtags nicht stattfinden.“ An sitzungsfreien Tagen liegt in der Regel keine Beeinträchtigung vor, sodass grundsätzlich demonstriert werden kann. Auch dieser Zulassungsanspruch stärkt die Versammlungsfreiheit.
Versammlungen unter freiem Himmel sind immer anzumelden, das ist auch im Bundesversammlungsgesetz vorgesehen.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht sogenannte Spontanversammlungen für zulässig erachtet, ohne dass diese angemeldet waren. Es liegt ja in der Natur der Sache, dass etwas Spontanes nicht angemeldet werden kann. Daher sind Spontanversammlungen immer möglich, aber nur, wenn auch tatsächlich eine vorliegt.
Es wird auch im neuen Gesetz nicht mehr von einer „Bannmeile“, sondern von einem befriedeten Bezirk gesprochen.



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